Bei der Unfallversicherung der Neodigital wird die vereinbarte Todesfallleistung auch dann fällig, wenn die versicherte Person erst im zweiten Jahr nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstirbt und keine Invalidität eingetreten ist. Zusätzlich gilt der Unfalltod bei rechtswirksamer Todeserklärung nach Verschollenheit als nachgewiesen, und bis zu 10.000 EUR werden selbst bei einem Unfall durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung gezahlt.
Leistung auch bei Unfalltod im zweiten Jahr nach dem Unfall
Der Anspruch auf die vereinbarte Todesfallleistung entsteht auch dann, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstirbt und keine Invalidität eingetreten ist.
Todesfallleistung bei Verschollenheit
Der Unfalltod gilt auch dann als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach den §§ 5 bis 7 Verschollenheitsgesetz (Fahrt auf See, Flug, andere Lebensgefahr) rechtswirksam für tot erklärt wird.
Sie müssen die Verschollenheit innerhalb eines Jahres beim Versicherer geltend machen. Diese Frist beginnt:
- nach dem geplanten Ende der Fahrt auf See,
- nach dem geplanten Ende des Fluges oder
- nach der Beendigung der anderen Lebensgefahr.
Geltend machen heißt: Sie teilen dem Versicherer mit, dass Sie von einer Verschollenheit ausgehen.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Todesfallleistung trotz Unfall durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung
Der Versicherer zahlt bis zu 10.000 EUR Todesfallleistung auch dann, wenn der Versicherungsschutz bei Unfällen durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Todesfallleistung wird auch dann gezahlt, wenn die versicherte Person erst im zweiten Jahr nach dem Unfall an den Unfallfolgen stirbt und zuvor keine Invalidität vorlag. Wird die versicherte Person nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt, gilt der Unfalltod als nachgewiesen – die Verschollenheit muss dafür innerhalb eines Jahres gemeldet werden. Überlebt die Person doch, sind gezahlte Leistungen zurückzuzahlen. Selbst wenn ein Unfall durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung ausgelöst wurde und deshalb eigentlich ausgeschlossen ist, werden bis zu 10.000 EUR Todesfallleistung erbracht.
Häufige Fragen
Wird auch gezahlt, wenn der Tod erst später nach dem Unfall eintritt?
Ja, die vereinbarte Todesfallleistung entsteht auch, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstirbt und keine Invalidität eingetreten ist.
Was gilt, wenn eine Person verschollen ist?
Der Unfalltod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach den §§ 5 bis 7 Verschollenheitsgesetz rechtswirksam für tot erklärt wird. Die Verschollenheit muss innerhalb eines Jahres nach dem geplanten Ende der Fahrt auf See, des Fluges oder der Beendigung der anderen Lebensgefahr beim Versicherer geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn die verschollene Person doch noch lebt?
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Gibt es eine Leistung, wenn der Unfall durch eine Bewusstseinsstörung verursacht wurde?
Ja, der Versicherer zahlt bis zu 10.000 EUR Todesfallleistung auch dann, wenn der Versicherungsschutz bei Unfällen durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-M 2025