Bei der Unfallversicherung von Neodigital garantiert der Versicherer, dass die zugrunde liegenden Bedingungen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den GDV-Musterbedingungen abweichen und die Mindeststandards eitskreises „Beratungsprozesse" erfüllen; zugleich gilt der Versicherungsschutz nur, soweit keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen entgegenstehen.
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Unfall-Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und die Besonderen Bedingungen zur Unfall-Versicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den Bedingungen abweichen, die durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlen wurden. Maßgeblich ist der Stand vom 25.03.2014.
Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und die Besonderen Bedingungen zur Unfall-Versicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse" empfohlen wurden. Maßgeblich ist der Stand vom 28.09.2015.
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.
Embargobestimmung
Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer sichert zu, dass seine Unfallversicherungsbedingungen nur zugunsten des Versicherungsnehmers von den empfohlenen GDV-Musterbedingungen abweichen und die Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse" einhalten. Der Versicherungsschutz gilt außerdem nur so lange und so weit, wie ihm keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen. Dasselbe gilt für US-Sanktionen mit Bezug zum Iran, soweit dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Häufige Fragen
Können die Bedingungen zu meinem Nachteil von den GDV-Musterbedingungen abweichen?
Nein. Der Versicherer garantiert, dass die AUB und die Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den vom GDV empfohlenen Bedingungen (Stand 25.03.2014) abweichen.
Was hat es mit dem Arbeitskreis Beratungsprozesse auf sich?
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Er empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für Vermittler. Der Versicherer garantiert, dass die Bedingungen diese Mindeststandards (Stand 28.09.2015) erfüllen.
Wann greift der Versicherungsschutz trotz gültigem Vertrag nicht?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Sind auch US-Sanktionen für die Embargobestimmung relevant?
Ja, die Regelung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die die USA im Hinblick auf den Iran erlassen, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-M 2025