In der Unfallversicherung von Neodigital besteht für bestimmte Unfälle kein Versicherungsschutz: etwa bei Bewusstseinsstörungen durch Alkohol, Drogen oder Medikamente, bei Schlaganfällen und Krampfanfällen, bei vorsätzlichen Straftaten, bei Kriegs- und Bürgerkriegsereignissen, beim Führen von Luftfahrzeugen, bei der Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen sowie bei Unfällen durch Kernenergie. Für einzelne Fälle gelten klar geregelte Ausnahmen.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Unfälle:
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein versichertes Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt (Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger),
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs (Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter),
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind (Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung).
Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dazu zählen Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen (etwa durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder gesundheitliche Beeinträchtigungen) sowie durch Schlaganfälle und Krampfanfälle, Unfälle bei vorsätzlichen Straftaten, durch Krieg oder Bürgerkrieg, beim Steuern von Luftfahrzeugen, bei Rennen mit Motorfahrzeugen und durch Kernenergie. Für manche dieser Ausschlüsse gibt es Ausnahmen: So ist etwa ein Anfall versichert, wenn er auf einem früheren versicherten Unfall beruht, und bei plötzlichem Kriegsausbruch während einer Auslandsreise besteht befristet weiter Schutz.
Häufige Fragen
Ist ein Unfall nach Alkohol- oder Drogenkonsum versichert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sind ausgeschlossen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Person der Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist – etwa durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung.
Gilt der Schutz auch bei einem epileptischen Anfall?
Grundsätzlich sind Unfälle durch epileptische Anfälle oder andere den ganzen Körper ergreifende Krampfanfälle ausgeschlossen. Wurde der Anfall jedoch durch ein früheres, nach diesem Vertrag versichertes Unfallereignis verursacht, greift der Ausschluss nicht und es wird für die Folgen des neuen Unfalls gezahlt.
Bin ich versichert, wenn während meiner Auslandsreise überraschend ein Krieg ausbricht?
Ja, in diesem Fall gilt der Kriegsausschluss zunächst nicht. Der Versicherungsschutz erlischt jedoch am Ende des siebten Tages nach Kriegs- oder Bürgerkriegsbeginn auf dem Gebiet des Aufenthaltsstaats. Die Ausnahme gilt nicht bei Reisen in bereits umkämpfte Staaten, bei aktiver Teilnahme sowie bei Unfällen durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Sind Unfälle bei Motorsport-Rennen abgedeckt?
Nein. Unfälle durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen sind ausgeschlossen. Als Teilnehmer gilt jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse, und als Rennen zählen Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-M 2025