Wann die Neodigital in der Unfallversicherung zahlt, hängt vom Abschluss der notwendigen Erhebungen ab: Innerhalb eines Monats – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten – erklärt der Versicherer in Textform, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt. Nach Anerkennung erfolgt die Auszahlung binnen zwei Wochen, auf Wunsch gibt es angemessene Vorschüsse, und der Invaliditätsgrad kann später neu bemessen werden.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir.
Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft zunächst, ob und in welchem Umfang er zahlen muss, und teilt sein Ergebnis innerhalb eines Monats mit – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten. Sobald der Anspruch anerkannt ist oder man sich über Grund und Höhe geeinigt hat, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, sind auf Wunsch Vorschüsse möglich. Der Invaliditätsgrad kann später noch einmal ärztlich neu bemessen werden.
Häufige Fragen
Wie schnell muss der Versicherer mitteilen, ob er zahlt?
Innerhalb eines Monats erklärt der Versicherer in Textform, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt diese Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald die notwendigen Nachweise vorliegen.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat man sich über Grund und Höhe geeinigt, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen.
Kann ich einen Vorschuss bekommen, bevor die Höhe feststeht?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall jedoch nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Kann der Invaliditätsgrad später noch geändert werden?
Ja. Sowohl Sie als auch der Versicherer dürfen den Invaliditätsgrad jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu fünf Jahren. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Leistung als bereits gezahlt, wird der Mehrbetrag mit 5 % jährlich verzinst.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-M 2025