Wann die Neodigital in der Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung zahlt, hängt davon ab, ob eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt – als dauerhaft gilt sie, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre besteht und sich nichts mehr ändert. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eintreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Höhe ergibt sich aus vereinbarter Versicherungssumme und Invaliditätsgrad, der sich nach der Gliedertaxe oder dem Ausmaß der Beeinträchtigung richtet, wobei Vorinvalidität abgezogen wird und die Leistung auf 100 % begrenzt ist.
Voraussetzungen für die Leistung
Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten und
- von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung, sofern diese vereinbart ist.
Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 EUR.
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität.
Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade.
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %).
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den vorstehenden Regeln zur Gliedertaxe und zur Bemessung außerhalb der Gliedertaxe bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben, und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Was bedeutet das konkret?
Eine Invaliditätsleistung gibt es, wenn ein Unfall die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt – dauerhaft heißt: voraussichtlich länger als drei Jahre und ohne erwartbare Änderung. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eintreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Ausgezahlt wird ein Einmalbetrag, der sich aus der Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad ergibt; dieser Grad wird über die Gliedertaxe oder das Ausmaß der Beeinträchtigung bestimmt. Bestehende Vorschäden werden abgezogen, mehrere Beeinträchtigungen zusammengerechnet, insgesamt aber höchstens bis 100 %.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich eine Invalidität nach einem Unfall melden?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, ärztlich schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch ausgeschlossen – nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei schweren Kopfverletzungen, die eine Kontaktaufnahme verhindert haben, lässt sich das Versäumnis entschuldigen.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?
Die Leistung wird als Einmalzahlung erbracht. Grundlage sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei 100.000 EUR Versicherungssumme und 20 % Invaliditätsgrad werden 20.000 EUR gezahlt.
Was passiert mit der Invaliditätsleistung, wenn Vorschäden bestehen?
Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt, liegt eine Vorinvalidität vor. Diese wird ermittelt und vom Invaliditätsgrad abgezogen. So verbleibt nur der unfallbedingte Anteil.
Gibt es eine Invaliditätsleistung, wenn die versicherte Person nach dem Unfall stirbt?
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung; stattdessen wird eine Todesfallleistung gezahlt, sofern vereinbart. Stirbt die Person erst nach dem ersten Jahr und vor der Bemessung, wird nach dem Invaliditätsgrad geleistet, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-M 2025