Bei der Neodigital Unfallversicherung wird die Leistung gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen an einer Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben. Wie stark diese Minderung ausfällt, richtet sich nach dem Mitwirkungsanteil – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Invaliditätsgrad, bei anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25 Prozent, wird jedoch nicht gekürzt.
Wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5%.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Wirken bestehende Krankheiten oder Gebrechen an einer Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mit, kann die Leistung entsprechend diesem Mitwirkungsanteil gekürzt werden. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt dabei der Invaliditätsgrad, bei Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent kommt es zu einer Minderung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Vorerkrankung an den Unfallfolgen beteiligt war?
Dann mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil, mit dem die Krankheit oder das Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt hat. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird die Leistung gekürzt?
Eine Minderung erfolgt erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent. Liegt der Mitwirkungsanteil darunter, wird keine Kürzung vorgenommen.
Wie wirkt sich die Mitwirkung konkret auf den Invaliditätsgrad aus?
Beispiel: Besteht nach einer Beinverletzung ein Invaliditätsgrad von 10% und hat eine Rheumaerkrankung zu 50% mitgewirkt, beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad nur noch 5%.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-M 2025