Bei der Unfallversicherung von Neodigital werden nachgewiesene Zahnarzt-, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrags übernommen, sofern natürliche Zähne durch einen Unfall beschädigt wurden. Zahnprothesen, künstliche Zahnkronen oder Veneer sind dagegen nicht mitversichert, und die Leistung greift nur, wenn kein Dritter zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
Ergänzend zu den Regelungen der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen leistet der Versicherer bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrags für nachgewiesene Zahnarzt-, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden.
Leistungen werden nur für unfallbedingte Beeinträchtigungen des Körpers erbracht. Deshalb sind der Verlust oder Teilverlust von Zahnprothesen, künstlichen Zahnkronen, Zahn-Veneer und Ähnlichem nicht mitversichert.
Voraussetzung bleibt, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bestehen bei diesem Versicherer noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Was bedeutet das konkret?
Werden durch einen Unfall natürliche Zähne beschädigt, übernimmt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten für Zahnarzt, Zahnbehandlung und Zahnersatz bis zu dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Schäden an künstlichem Zahnersatz wie Prothesen, Kronen oder Veneer sind nicht abgedeckt. Die Leistung erfolgt nur, wenn kein anderer Kostenträger einspringen muss. Bestehen mehrere Verträge bei diesem Versicherer, zahlt nur einer davon.
Häufige Fragen
Welche Zahnkosten werden nach einem Unfall übernommen?
Übernommen werden nachgewiesene Zahnarzt-, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrags, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden.
Sind Schäden an künstlichem Zahnersatz mitversichert?
Nein. Der Verlust oder Teilverlust von Zahnprothesen, künstlichen Zahnkronen, Zahn-Veneer und Ähnlichem ist nicht mitversichert, da nur unfallbedingte Beeinträchtigungen des Körpers erstattet werden.
Was gilt, wenn eine Krankenkasse oder Haftpflichtversicherung zahlen könnte?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter wie die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Was passiert bei mehreren Verträgen bei diesem Versicherer?
Bestehen für die versicherte Person weitere Verträge bei demselben Versicherer, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-L 2025