Die Neodigital garantiert in ihrer Unfall-Versicherung, dass die zugrunde liegenden Bedingungen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den GDV-Empfehlungen abweichen und die Mindestleistungsstandards eitskreises Beratungsprozesse erfüllen; zugleich regelt eine Embargobestimmung, wann der Versicherungsschutz durch Sanktionen eingeschränkt sein kann.
Wir garantieren, dass die dieser Unfall-Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und Besonderen Bedingungen zur Unfall-Versicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den Bedingungen abweichen, die durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlen wurden. Maßgeblich ist der Stand 25.03.2014.
Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und Besonderen Bedingungen zur Unfall-Versicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ – Stand 28.09.2015 – empfohlen wurden.
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.
Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer sichert zu, dass die Bedingungen dieser Unfall-Versicherung nur zugunsten des Versicherungsnehmers von den GDV-Empfehlungen abweichen und die Mindestleistungsstandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllen. Zusätzlich gilt: Versicherungsschutz besteht nur, solange keine anwendbaren Sanktionen oder Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen. Das gilt auch für bestimmte US-Sanktionen gegen den Iran, sofern dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Häufige Fragen
Können die Bedingungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den GDV-Empfehlungen abweichen?
Nein. Der Versicherer garantiert, dass die zugrunde liegenden AUB und Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den GDV-Empfehlungen (Stand 25.03.2014) abweichen.
Was hat es mit dem Arbeitskreis Beratungsprozesse auf sich?
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften, die Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für Vermittler empfiehlt. Der Versicherer garantiert, dass die Bedingungen dieser Versicherung die Mindestleistungsstandards nach dem Stand 28.09.2015 erfüllen.
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Vertrag nicht?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für US-Sanktionen gegen den Iran, sofern dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-L 2025