Wer bei der Unfallversicherung von Neodigital eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz, während der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen darf. Diese Rechtsfolgen greifen nur nach vorherigem Hinweis in Textform, und der Schutz bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht ursächlich oder nicht grob fahrlässig war.
Verletzen Sie oder die versicherte Person eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Werden Pflichten (Obliegenheiten) vorsätzlich missachtet, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung anteilig nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Diese Folgen treten aber nur ein, wenn der Versicherer zuvor in Textform darauf hingewiesen hat. Können Sie belegen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte, bleibt der Schutz erhalten – außer bei arglistigem Handeln.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht absichtlich nicht beachte?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit durch Sie oder die versicherte Person verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen?
Ja, bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Unter welcher Voraussetzung dürfen diese Rechtsfolgen überhaupt angewendet werden?
Sowohl der Verlust des Schutzes als auch die Leistungskürzung gelten nur, wenn der Versicherer Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Bleibt der Schutz erhalten, wenn die Pflichtverletzung keine Auswirkung hatte?
Ja, der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-L 2025