Bei der Neodigital Unfallversicherung wird die Leistung gekürzt, wenn neben dem Unfall auch Krankheiten oder Gebrechen zur Gesundheitsschädigung beigetragen haben: Entsprechend diesem Mitwirkungsanteil sinkt bei Invaliditätsleistung und Unfallrente der Invaliditätsgrad, bei anderen Leistungsarten die Leistung selbst – allerdings erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent.
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nicht nur der Unfall, sondern auch eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen zur Gesundheitsschädigung beigetragen hat, wird die Leistung entsprechend diesem Anteil verringert. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt dabei der Invaliditätsgrad, bei der Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Liegt der Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens jedoch unter 25 Prozent, wird nicht gekürzt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn neben dem Unfall auch eine Krankheit zur Gesundheitsschädigung beiträgt?
Dann mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil, mit dem die Krankheit oder das Gebrechen mitgewirkt hat (Mitwirkungsanteil). Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Invaliditätsgrad, bei der Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird die Leistung gekürzt?
Eine Minderung erfolgt erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent. Liegt der Anteil darunter, wird keine Kürzung vorgenommen.
Wie wirkt sich die Mitwirkung im Beispiel aus?
Bei einer Beinverletzung mit einem Invaliditätsgrad von 10 % und einer Rheumaerkrankung, die zu 50 % mitgewirkt hat, beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad nur noch 5 %.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-L 2025