Wer eine Unfallversicherung bei Neodigital abschließt, findet in dieser Regelung erweiterte Fälle für die Todesfallleistung: Sie greift auch, wenn die versicherte Person erst im zweiten Jahr nach dem Unfall an den Unfallfolgen stirbt, ohne dass zuvor Invalidität eingetreten ist. Ebenso gilt der Unfalltod bei rechtswirksamer Todeserklärung wegen Verschollenheit als nachgewiesen, und selbst bei einem Unfall infolge Geistes- oder Bewusstseinsstörung wird bis zu 20.000 EUR gezahlt.
Der Anspruch auf die vereinbarte Todesfallleistung entsteht auch dann, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstirbt und keine Invalidität eingetreten ist.
Todesfallleistung bei Verschollenheit
Der Unfalltod gilt auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach den Bestimmungen des Verschollenheitsgesetzes (Fahrt auf See, Flug, andere Lebensgefahr) rechtswirksam für tot erklärt wird.
Sie müssen die Verschollenheit innerhalb eines Jahres beim Versicherer geltend machen. Diese Frist beginnt nach dem geplanten Ende der Fahrt auf See, des Fluges oder nach Beendigung der anderen Lebensgefahr.
Geltend machen bedeutet: Sie teilen dem Versicherer mit, dass Sie von einer Verschollenheit ausgehen.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Todesfallleistung trotz Unfall durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung
Der Versicherer zahlt bis zu 20.000 EUR Todesfallleistung auch dann, wenn der Versicherungsschutz für Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen ist.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erweitert die Fälle, in denen eine Todesfallleistung fällig wird. Sie greift auch, wenn der Tod erst im zweiten Jahr nach dem Unfall eintritt und keine Invalidität vorlag. Zusätzlich zählt eine gerichtliche Todeserklärung wegen Verschollenheit als Nachweis des Unfalltods, wenn sie fristgerecht gemeldet wird. Und selbst bei einem Unfall durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung wird bis zu 20.000 EUR gezahlt.
Häufige Fragen
Wird auch gezahlt, wenn der Tod erst später nach dem Unfall eintritt?
Ja. Die Todesfallleistung entsteht auch, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstirbt und keine Invalidität eingetreten ist.
Was gilt, wenn eine versicherte Person verschollen ist?
Der Unfalltod gilt als nachgewiesen, wenn die Person nach dem Verschollenheitsgesetz (Fahrt auf See, Flug, andere Lebensgefahr) rechtswirksam für tot erklärt wird. Die Verschollenheit muss innerhalb eines Jahres nach dem geplanten Ende der Fahrt, des Fluges oder der Lebensgefahr gemeldet werden.
Was passiert, wenn die verschollene Person doch überlebt hat?
Dann sind die bereits erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
Gibt es eine Todesfallleistung bei Unfällen durch Bewusstseinsstörung?
Ja, bis zu 20.000 EUR, auch wenn der Versicherungsschutz für Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-L 2025