Wer bei einem Schaden an seinem Wohngebäude Geld für Maßnahmen ausgibt, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, kann diese Aufwendungen bei der Neodigital in der Wohngebäudeversicherung erstattet bekommen – selbst wenn sie erfolglos waren, sofern sie geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Erstattet werden zudem die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens, während Feuerwehreinsätze, die kostenfrei im öffentlichen Interesse erbracht werden, nicht erstattungsfähig sind.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos waren, sowie für Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren. Alternativ genügt es, wenn die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie bei einem Schaden Geld ausgeben, um diesen zu verhindern oder kleiner zu halten, kann der Versicherer diese Kosten übernehmen – auch dann, wenn Ihr Versuch am Ende nicht gelungen ist, sofern die Maßnahme geboten war oder der Versicherer sie angeordnet hat. Bei drohenden Schäden gibt es Ersatz allerdings nur, wenn die Ausgaben im Nachhinein betrachtet angemessen und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Kostenlose Einsätze der Feuerwehr im öffentlichen Interesse zahlt der Versicherer nicht. Zusätzlich werden angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen.
Häufige Fragen
Werden meine Kosten auch dann erstattet, wenn meine Rettungsmaßnahme erfolglos war?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die Sie den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf Weisung des Versicherers gemacht haben.
Was gilt, wenn ich Geld ausgebe, um einen erst drohenden Schaden abzuwenden?
In diesem Fall zahlt der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Übernimmt der Versicherer die Kosten für einen Feuerwehreinsatz?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Werden Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen erstattet?
Nur eingeschränkt: Kosten für einen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025