Bei der Neodigital Wohngebäudeversicherung kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dabei allein dem Versicherungsnehmer zu, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Wichtig sind zudem die Regeln zur Auszahlung der Entschädigung und dazu, wann Kenntnis und Verhalten des Versicherten mitzählen.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann eine Versicherung im eigenen Namen abschließen, um das Interesse einer anderen Person abzudecken. Über die Rechte aus dem Vertrag verfügt allein der Versicherungsnehmer, und die Entschädigung wird nur mit gegenseitiger Zustimmung ausgezahlt. In bestimmten Fällen zählen auch Wissen und Verhalten des Versicherten – etwa wenn dieser Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag geltend machen, wenn er für einen Dritten abgeschlossen wurde?
Die Rechte aus dem Vertrag kann nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen.
Wird das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Umfasst der Vertrag Interessen beider, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten für sein Interesse nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025