Wer bei der Neodigital Wohngebäudeversicherung nach einem Schaden über die Schadenhöhe uneins ist, kann ein Sachverständigenverfahren verlangen: Jede Partei benennt einen eigenen Sachverständigen, beide bestimmen gemeinsam einen dritten als Obmann. Der Text erklärt, wie die Sachverständigen benannt werden, welche Personen der Versicherer nicht wählen darf, was die Feststellungen enthalten müssen, wann sie verbindlich sind und wer die Kosten trägt.
Feststellung der Schadenhöhe
Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die genannten Einschränkungen zur Benennung gelten auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Beim Sachverständigenverfahren wird die Höhe eines Schadens von Fachleuten festgestellt. Jede Seite benennt einen eigenen Sachverständigen, und beide bestimmen zusätzlich einen Obmann, der bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet. Die getroffenen Feststellungen sind grundsätzlich für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie weichen offensichtlich erheblich von der Wirklichkeit ab. Die Kosten des jeweils eigenen Sachverständigen trägt jede Partei selbst, die Kosten des Obmanns werden geteilt.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Was passiert, wenn die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte, wobei die Feststellungen der Sachverständigen die Grenzen seines Entscheidungsspielraums bilden.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen immer bindend?
Grundsätzlich sind die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns für beide Vertragsparteien verbindlich. Sie sind jedoch unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen; in diesem Fall trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025