Wer bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital einen Schaden vorsätzlich herbeiführt, erhält keine Entschädigung, während bei grober Fahrlässigkeit die Leistung entsprechend dem Verschulden gekürzt werden kann. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer nach dem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wird die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig täuscht oder zu täuschen versucht. Das gilt für eine Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten diese Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden absichtlich verursacht, muss der Versicherer nichts zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden, und zwar umso stärker, je schwerer das Verschulden wiegt. Wird der Versicherer nach einem Schaden arglistig über wichtige Punkte getäuscht, entfällt der Anspruch ebenfalls. Ein rechtskräftiges Strafurteil gilt jeweils als Beweis für den Vorsatz beziehungsweise die Täuschung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt dabei als Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung.
Zahlt der Versicherer, wenn ich grob fahrlässig gehandelt habe?
Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers.
Welche Folgen hat eine Täuschung nach dem Schadenfall?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wie wird eine arglistige Täuschung nachgewiesen?
Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gegen den Versicherungsnehmer festgestellt, gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025