Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform, etwa per E-Mail, an den Versicherer gerichtet werden. Wer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse als zugegangen gilt – und zwar drei Tage nach Absendung.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an den Versicherer zum Vertrag sollen in Textform (etwa per E-Mail) an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen; nur wenn das Gesetz oder der Vertrag es anders vorsieht, gilt eine andere Form. Wer dem Versicherer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht meldet, muss sich zurechnen lassen, dass ein Einschreiben an die letzte bekannte Adresse genügt und drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Dasselbe Prinzip greift, wenn eine unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossene Versicherung besteht und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich meinem Versicherer Mitteilungen zum Vertrag schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind grundsätzlich in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Anders ist es nur, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich die Versicherung über meinen Gewerbebetrieb abgeschlossen habe?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025