Wer bei Neodigital eine Wohngebäudeversicherung abschließt, muss bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern – mit unterschiedlichen Folgen für den Versicherungsschutz. Geregelt sind zudem Fristen, Formvorschriften, die Hinweispflicht des Versicherers sowie das Erlöschen dieser Rechte nach fünf beziehungsweise zehn Jahren.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel per E-Mail) gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber noch vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht das Rücktrittsrecht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden diese anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Der Versicherer muss seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, und zwar innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich nicht auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, erlöschen diese Rechte nicht.
Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsschluss müssen Sie alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Machen Sie hier falsche oder unvollständige Angaben, kann der Versicherer je nach Schwere des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern. Diese Rechte gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa nach vorheriger Hinweispflicht des Versicherers und innerhalb festgelegter Fristen. Nach fünf Jahren erlöschen die Rechte des Versicherers, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Was muss ich vor dem Abschluss der Wohngebäudeversicherung angeben?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Die Pflicht gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme in Textform stellt.
Was passiert, wenn ich meine Anzeigepflicht verletze?
Je nach Verschulden kann der Versicherer zurücktreten, kündigen oder die Bedingungen ändern. Bei Rücktritt entfällt der Schutz auch für die Vergangenheit. Bei leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung ist nur eine Kündigung möglich, und bei nicht vorsätzlicher Verletzung kann der Vertrag zu anderen Bedingungen fortgeführt werden.
Kann der Versicherer die Leistung nach einem Schaden verweigern?
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Schutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der falsch angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss; bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle vor Ablauf der Frist bleiben die Rechte bestehen. Zudem muss der Versicherer die Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025