Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital sind über den Grundschutz hinaus zahlreiche zusätzliche Gefahren und Kosten abgesichert: Dazu zählen der Diebstahl fest angebrachter Außensachen wie Antennen, Markisen oder Briefkästen, der Diebstahl von Wärmepumpen bis 30.000 EUR, Schäden durch Streik oder Aussperrung, Überschalldruckwellen, Graffiti, Tierbiss an elektrischen Anlagen, Haarwild und Waschbären, das Entfernen von Bienen-, Wespen- oder Hornissennestern, radioaktive Isotope sowie Einbruchschäden an Zweifamilienhäusern.
Schäden an Sachen, die von außen fest am versicherten Gebäude angebracht sind – zum Beispiel Satelliten- und Antennenanlagen, Markisen, Briefkästen oder Außenlampen – sind auch dann versichert, wenn sie durch Diebstahl abhandenkommen. Versichert sind außerdem die durch den Diebstahl notwendig gewordenen Kosten, um Schäden an der Außenseite des Gebäudes zu beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich bei der Polizei anzeigt.
Der Versicherer haftet nur, wenn keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderen Versicherungen (zum Beispiel einer Hausratversicherung) beansprucht werden kann (Subsidiärhaftung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf höchstens 1.000 EUR begrenzt.
Diebstahl von Wärmepumpen
In Betrieb befindliche Wärmepumpen sind mitversichert, wenn sie durch Diebstahl abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass sie fest mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude verbunden sind und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel besteht nur, wenn dem Versicherer eine polizeiliche Anzeigebestätigung vorliegt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzeigen und dem Versicherer anschließend die polizeiliche Anzeigebestätigung vorlegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe der einschlägigen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Streik oder Aussperrung
Schäden durch Streik oder Aussperrung sind mitversichert.
- Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
- Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Arbeitsausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die durch die unmittelbaren Handlungen der Unruheteilnehmer, der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung verursacht werden.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.
Überschalldruckwellen
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude einwirkt, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Graffitischäden
Der Versicherer ersetzt auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden durch Graffiti zu beseitigen. Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden unverzüglich dem Versicherer und der Polizei anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer nach den einschlägigen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsperiode auf höchstens 5.000 EUR begrenzt.
Tierbissschäden an elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen
Versichert sind Schäden durch Tierbiss an elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen.
Ausgeschlossen sind Folgeschäden aller Art, wie zum Beispiel durch Fehlen elektrischer Spannung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf höchstens 5.000 EUR begrenzt.
Schäden durch Haarwild
Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück durch Haarwild. Der Versicherungsschutz gilt auch für Waschbären.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf höchstens 2.500 EUR begrenzt.
Entfernung und Umsiedlung von Bienen-, Wespen- oder Hornissennestern
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Bienen-, Wespen- oder Hornissennestern, wenn diese sich im oder am versicherten Gebäude befinden. Ausgeschlossen ist die Entfernung bei Nebengebäuden, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind.
Es erfolgt keine Entschädigung, wenn das Bienen-, Wespen- oder Hornissennest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. Darüber hinaus entfällt die Kostenübernahme, wenn aus rechtlichen Gründen (zum Beispiel Artenschutz) eine Entfernung oder Umsiedlung nicht zulässig ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf höchstens 2.500 EUR begrenzt.
Schäden durch radioaktive Isotope
Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope an versicherten Sachen, insbesondere durch Kontamination und Aktivierung. Voraussetzungen sind:
- Diese Schäden sind Folge eines versicherten Schadenereignisses.
- Die Isotope waren betriebsbedingt am Versicherungsort vorhanden oder wurden dort betriebsbedingt verwendet.
Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Gebäudebeschädigungen an Zweifamilienhäusern durch unbefugte Dritte
Der Versicherer ersetzt auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die aus folgendem Grund entstanden sind: Ein unbefugter Dritter ist in das durch diesen Vertrag versicherte Zweifamilienhaus eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen. Das gilt auch, wenn er es versucht hat.
Versichert sind die Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern zu beseitigen. Das gilt nur, soweit sie dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
Was bedeutet das konkret?
Über den Grundschutz hinaus deckt dieser Bereich eine Reihe zusätzlicher Gefahren und Kosten ab. Dazu gehören Diebstahl fest angebrachter Außensachen und von Wärmepumpen, Schäden durch Streik oder Aussperrung, Überschalldruckwellen, Graffiti, Tierbiss an elektrischen Anlagen, Haarwild und Waschbären, das Entfernen von Insektennestern, radioaktive Isotope sowie Einbruchschäden an Zweifamilienhäusern. Für die meisten Leistungen gelten eigene Höchstgrenzen, teils gilt eine Subsidiärhaftung, und bei Diebstahl oder Graffiti muss der Schaden unverzüglich der Polizei gemeldet werden.
Häufige Fragen
Ist der Diebstahl einer Wärmepumpe mitversichert?
Ja. In Betrieb befindliche Wärmepumpen, die fest mit Grund und Boden oder dem Gebäude verbunden sind und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, sind bei Diebstahl bis zu 30.000 EUR je Versicherungsfall mitversichert. Voraussetzung ist unter anderem eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestätigung.
Was muss ich tun, wenn fest angebrachte Außensachen wie Markisen oder Briefkästen gestohlen werden?
Der Versicherungsnehmer muss den Schaden unverzüglich bei der Polizei anzeigen. Versichert sind bis zu 1.000 EUR je Versicherungsfall, wobei der Versicherer nur haftet, wenn keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderen Versicherungen wie der Hausratversicherung beansprucht werden kann.
Werden die Kosten für das Entfernen eines Wespennestes übernommen?
Ja, für die fachgerechte Entfernung oder Umsiedlung von Bienen-, Wespen- oder Hornissennestern im oder am versicherten Gebäude bis zu 2.500 EUR je Versicherungsfall. Keine Entschädigung gibt es, wenn das Nest schon vor Vertragsbeginn vorhanden war, bei nicht zu Wohnzwecken bestimmten Nebengebäuden oder wenn eine Entfernung aus rechtlichen Gründen wie dem Artenschutz nicht zulässig ist.
Sind Schäden durch Marderbiss an elektrischen Leitungen abgedeckt?
Schäden durch Tierbiss an elektrischen Anlagen und Leitungen auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, sind bis zu 5.000 EUR je Versicherungsfall versichert. Folgeschäden aller Art, etwa durch fehlende elektrische Spannung, sind jedoch ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025