Wer bei Neodigital eine Wohngebäudeversicherung hat, muss bestimmte Pflichten einhalten – etwa gesetzliche, behördliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften vor einem Schaden sowie im Schadenfall den Schaden mindern, unverzüglich melden, Einbruchdiebstähle bei der Polizei anzeigen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen Kündigung oder eine Kürzung bzw. der vollständige Wegfall der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Wenn die Umstände es gestatten, hat er Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sowohl vor als auch nach einem Schaden bestimmte Pflichten einhalten: vorher etwa alle Sicherheitsvorschriften, nachher zum Beispiel den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden, Einbruch- oder Diebstahlschäden bei der Polizei anzeigen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag kündigen oder seine Leistung kürzen bzw. ganz verweigern. Wer nachweisen kann, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte, behält seinen Anspruch – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir ein Schaden am Gebäude entsteht?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen und Weisungen des Versicherers befolgen. Bei strafbaren Handlungen gegen das Eigentum ist zusätzlich unverzüglich die Polizei zu informieren, und dem Versicherer sowie der Polizei ist ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Darf ich beschädigte Sachen sofort entsorgen oder reparieren lassen?
Nein. Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren – etwa durch Fotos – und die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei Pflichten vor dem Versicherungsfall kann er den Vertrag zudem innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich meinen Anspruch trotz einer Pflichtverletzung behalten?
Ja, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt beziehungsweise die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025