Bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem, wenn ein Gebäude leer steht, das Dach im Zuge von Bauarbeiten entfernt wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird oder das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird – solche Umstände muss der Versicherungsnehmer melden.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand ändert sich, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
- Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
- Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
- In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an oder in einem versicherten Gebäude können die Gefahr für einen Schaden erhöhen und müssen deshalb dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen zum Beispiel ein Leerstand, das Entfernen des Dachs bei Bauarbeiten, ein neuer oder geänderter Gewerbebetrieb oder eine nachträgliche Unterschutzstellung als Denkmal. Auch die Änderung eines Umstands, nach dem vor Vertragsschluss gefragt wurde, kann eine solche Gefahrerhöhung sein. Welche Folgen sich daraus ergeben, ist an anderer Stelle festgelegt.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn mein Haus längere Zeit leer steht?
Ja. Wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Zählen Bauarbeiten am Gebäude als Gefahrerhöhung?
Sie können eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen, etwa wenn im Verlauf der Arbeiten das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder wenn das Gebäude durch die Baumaßnahmen überwiegend unbenutzbar wird.
Ist die Aufnahme eines Gewerbebetriebs im Gebäude relevant?
Ja. Wird in dem Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Was passiert, wenn eine Gefahrerhöhung eintritt?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert im Bedingungswerk geregelt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025