Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital sind neben dem eigentlichen Gebäudeschaden auch bestimmte Folgekosten abgesichert, die nach einem Versicherungsfall tatsächlich anfallen – darunter Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Kosten für ausgetretenes Wasser, Gas oder Heizöl, Hotelkosten bei unbewohnbarer Wohnung sowie Rückreisekosten aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise, jeweils bis zu den vereinbarten Höchstbeträgen.
Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, wenn sie infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Aufräumungs- und Abbruchkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
- Hotelkosten
- Rückreisekosten aus dem Urlaub / von der Dienstreise
Der Ersatz dieser versicherten Kosten ist jeweils auf den dafür vereinbarten Betrag begrenzt.
Definition und Umfang der Kosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dazu gehören auch Aufwendungen, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Sie werden erstattet, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Dazu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden außerdem die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt, als sie die für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, an dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 Euro begrenzt.
Rückreisekosten aus dem Urlaub / von der Dienstreise
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubs- oder Dienstreise vorzeitig abbricht und an den Versicherungsort reist. Dazu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Schaden voraussichtlich einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Außerdem muss die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich sein.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder geschäftlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Zusätzlich zum Gebäudeschaden werden auch bestimmte Folgekosten übernommen, die nach einem Versicherungsfall tatsächlich anfallen und nötig sind. Dazu gehören etwa das Aufräumen und Abbrechen, das Bewegen und Schützen anderer Sachen, der Verlust von Wasser, Gas, Heizöl oder Strom aus Speichern sowie eine Hotelunterbringung, wenn die Wohnung unbewohnbar ist. Auch Rückreisekosten aus Urlaub oder Dienstreise sind bei einem erheblichen Schaden abgedeckt. Für die einzelnen Kostenarten gelten jeweils vereinbarte Höchstbeträge.
Häufige Fragen
Bekomme ich ein Hotel bezahlt, wenn meine Wohnung nach einem Schaden nicht mehr bewohnbar ist?
Ja, Hotelkosten oder eine ähnliche Unterbringung werden ersetzt, wenn die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Nebenkosten wie Frühstück werden nicht übernommen. Die Erstattung erfolgt pro Tag bis zu 150 Euro, längstens für 200 Tage, und nur, wenn keine Leistung aus einem anderen Vertrag beansprucht werden kann.
Wann werden Rückreisekosten aus dem Urlaub übernommen?
Rückreisekosten werden ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer oder eine in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls die Reise vorzeitig abbricht. Erheblich ist der Fall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Werden Kosten erstattet, wenn durch einen Schaden Wasser oder Heizöl austritt?
Ja, Kosten durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser, Gas oder Heizöl infolge eines Versicherungsfalls werden ersetzt, ebenso Mehrkosten für Abwasser und der Stromverlust aus Stromspeichern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Was gilt als Urlaubs- oder Dienstreise im Sinne der Rückreisekosten?
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder geschäftlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu höchstens 6 Wochen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025