Zahlt man bei der Neodigital Wohngebäudeversicherung einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, gerät man ohne Mahnung in Verzug, sofern man die Verspätung selbst zu vertreten hat – nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist drohen Leistungsfreiheit und sogar eine fristlose Kündigung des Vertrags. Wer den offenen Betrag rechtzeitig nachzahlt, kann eine ausgesprochene Kündigung jedoch wieder unwirksam machen.
Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig – jeweils zu Beginn des Monats, Vierteljahres, Halbjahres oder Jahres oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er beziffert die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen.
- Er weist auf die Rechtsfolgen hin, also auf Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge müssen zum vereinbarten Termin gezahlt werden; bei selbst verschuldeter Verspätung gerät man automatisch und ohne Mahnung in Verzug und muss dem Versicherer den entstandenen Verzugsschaden ersetzen. Der Versicherer kann zusätzlich in Textform mahnen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht gezahlt, kann der Versicherer für einen dann eintretenden Versicherungsfall leistungsfrei sein und den Vertrag fristlos kündigen. Eine solche Kündigung kann durch rechtzeitige Nachzahlung wieder unwirksam werden, wobei die Leistungsfreiheit bis zur Zahlung fortbesteht.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung eines Folgebeitrags als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Fällig wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Muss ich erst gemahnt werden, bevor ich in Verzug gerate?
Nein. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt jedoch nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Welche Anforderungen muss eine Mahnung erfüllen?
Die Mahnung erfolgt in Textform, etwa per E-Mail, auf Kosten des Versicherungsnehmers und mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang. Sie ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten je Vertrag im Einzelnen beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Kann ich eine ausgesprochene Kündigung noch abwenden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025