Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit veranlasster Zahlung, und der Versicherer kann zurücktreten oder ist bei einem Versicherungsfall von der Leistung frei.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden – bei einem vorverlegten Beginn unverzüglich nach Vertragsschluss. Zahlt man nicht rechtzeitig, startet der Versicherungsschutz erst mit veranlasster Zahlung, und der Versicherer kann zurücktreten oder für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei werden. Rücktritt und Leistungsfreiheit greifen nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat; für die Leistungsfreiheit ist zusätzlich ein vorheriger Hinweis des Versicherers nötig.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Wohngebäudeversicherung bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von Vereinbarungen ab, ist frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn der Beitrag nicht gezahlt wurde?
Ja. Für einen vor der Beitragszahlung eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat, und dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Gelten Rücktritt und Leistungsfreiheit auch, wenn ich die Nichtzahlung nicht verschuldet habe?
Nein. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Auch die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025