Wer seine Wohngebäudeversicherung bei der Neodigital vorzeitig beendet, zahlt nur für den Zeitraum Beitrag, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen wird der Beitrag anteilig ab Zugang der Widerrufserklärung erstattet, während bei Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Wegfall des versicherten Interesses jeweils festgelegt ist, bis wann dem Versicherer der Beitrag zusteht und wann stattdessen nur eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird.
Allgemeiner Grundsatz
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Dasselbe gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, muss grundsätzlich nur für die Zeit Beitrag gezahlt werden, in der auch Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – ist genau geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt dem Versicherer der Beitrag zusteht. In einigen Fällen wird nur eine angemessene Geschäftsgebühr fällig, und bei nicht bestehendem Interesse kann die Beitragspflicht ganz entfallen.
Häufige Fragen
Bekomme ich Beiträge zurück, wenn ich den Vertrag vorzeitig beende?
Ja. Bei vorzeitiger Beendigung steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn ich innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt – vorausgesetzt, er hat korrekt über das Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer hat einem Beginn des Schutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt. Fehlt die Belehrung, wird zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Bis wann steht dem Versicherer der Beitrag zu, wenn er wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse von Anfang an gar nicht bestand?
Nein, in diesem Fall besteht keine Pflicht zur Beitragszahlung. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse jedoch versichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände zu.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025