Bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital müssen Versicherungsnehmer beim Lastschriftverfahren, bei Kreditkartenzahlung oder über Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay zum Fälligkeitszeitpunkt für eine ausreichende Kontodeckung sorgen. Scheitert der Einzug ohne eigenes Verschulden, gilt die Zahlung nach einer Aufforderung in Textform noch als rechtzeitig; bei selbst verschuldeten Fehlversuchen darf der Versicherer das Mandat kündigen und Bearbeitungsgebühren berechnen.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, muss der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrags über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon Pay, Google Pay, etc.) vereinbart wurde.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Der Versicherer muss in der Kündigung darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Bearbeitungsgebühren, die von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem sonstigen Zahlungsdienstleister für fehlgeschlagene Einzugsversuche erhoben werden, können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer seine Beiträge per Lastschrift, Kreditkarte oder über einen Zahlungsdienstleister zahlt, muss dafür sorgen, dass zum Fälligkeitstermin genug Geld zur Verfügung steht. Klappt der Einzug ohne eigenes Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, sofern man nach einer schriftlichen Aufforderung sofort zahlt. Liegt das Scheitern dagegen am Versicherungsnehmer, darf der Versicherer das Zahlverfahren kündigen; künftig muss der Beitrag dann selbst überwiesen werden, und angefallene Bearbeitungsgebühren können in Rechnung gestellt werden.
Häufige Fragen
Worauf muss ich achten, wenn ich per Lastschrift oder Kreditkarte zahle?
Sie müssen zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen. Diese Pflicht gilt auch bei Zahlung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Dann gilt die Zahlung trotzdem noch als rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. per E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers zahlen.
Darf der Versicherer das Lastschriftmandat kündigen?
Ja. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, darf der Versicherer das SEPA-Lastschriftmandat oder die Vereinbarung zur Zahlung per Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister in Textform kündigen. Sie müssen dann den ausstehenden und zukünftige Beiträge selbst übermitteln.
Muss ich Gebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche zahlen?
Bearbeitungsgebühren, die von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder einem sonstigen Zahlungsdienstleister für fehlgeschlagene Einzugsversuche erhoben werden, können Ihnen in Rechnung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025