Wird bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital eine versicherte Sache verkauft, tritt der Erwerber zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien mit dem Grundbucheintrag – in den bestehenden Versicherungsvertrag ein und übernimmt Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers. Wichtig sind dann die Haftung für den Beitrag, die Kündigungsrechte von Versicherer und Erwerber sowie die Pflicht, die Veräußerung unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte
Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
Im Falle der Kündigung durch den Versicherer oder durch den Erwerber haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Abweichend davon ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine versicherte Sache verkauft, gibt den Versicherungsvertrag automatisch an den Käufer weiter: Dieser rückt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien mit dem Grundbucheintrag – in den Vertrag ein und übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag kündigen, und die Veräußerung muss dem Versicherer unverzüglich in Textform mitgeteilt werden, sonst kann der Leistungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner Versicherung, wenn ich mein Haus verkaufe?
Der Erwerber tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Bei Immobilien ist das der Zeitpunkt des Grundbucheintrags. Ab dann übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers.
Kann der Käufer die übernommene Versicherung kündigen?
Ja. Der Erwerber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen. Das Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb – oder, falls er von der Versicherung nichts wusste, einen Monat nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
Wer muss die Veräußerung dem Versicherer melden?
Der Veräußerer oder der Erwerber muss die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Was passiert, wenn die Veräußerung nicht gemeldet wird?
Unterbleibt die Anzeige, muss der Versicherer im Versicherungsfall nicht leisten – allerdings nur, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem fälligen Anzeigezeitpunkt eintritt und der Versicherer nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. In bestimmten Fällen bleibt er dennoch leistungspflichtig, etwa wenn ihm die Veräußerung bereits bekannt war.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025