Bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital wird eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, wenn ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat. Betroffen ist die Gefahrengruppe rund um Brand, Blitzschlag, Explosion und ähnliche Schäden – hier muss entweder nachgewiesen werden, dass das Grundstück nicht mehr belastet ist, oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden sowie Rauch- und Rußschäden nur in folgenden Fällen wirksam:
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war,
oder
- der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Kreditgeber sein Grundpfandrecht angemeldet hat, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für die genannten Brand- und Elementargefahren nicht ohne Weiteres kündigen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn er rechtzeitig – mindestens einen Monat vor Vertragsablauf – nachweist, dass das Grundstück nicht mehr belastet ist oder der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Bei einer Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall gelten diese Einschränkungen nicht.
Häufige Fragen
Kann ich als Versicherungsnehmer kündigen, wenn ein Grundpfandrecht angemeldet ist?
Ja, aber die Kündigung für die genannte Gefahrengruppe wird nur wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Vertragsablauf nachweisen, dass das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet ist oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Bis wann muss ich den Nachweis erbringen?
Der Nachweis muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht werden.
Für welche Gefahren gelten diese besonderen Kündigungsregeln?
Sie gelten für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden sowie Rauch- und Rußschäden.
Gelten diese Einschränkungen auch nach einem Verkauf oder Schadenfall?
Nein, für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall gelten diese besonderen Voraussetzungen nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025