Wer bei der Neodigital Privathaftpflicht einen Schaden meldet, muss bestimmte Obliegenheiten einhalten: gefahrdrohende Umstände auf Verlangen beseitigen, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzeigen, wahrheitsgemäß berichten und die Verfahrensführung dem Versicherer überlassen. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen Kündigung oder eine gekürzte bis vollständig entfallende Leistung – mit klar geregelten Ausnahmen zugunsten des Versicherungsnehmers.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat außerdem Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Alle dafür angeforderten Schriftstücke sind zu übersenden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dabei nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Zustände auf Verlangen beseitigen und im Schadenfall bestimmte Pflichten einhalten: den Schaden mindern, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden, wahrheitsgemäß berichten und dem Versicherer die Verfahrensführung überlassen. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann sie entsprechend gekürzt werden. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder die Verletzung folgenlos blieb, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das gilt ebenso, wenn Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Vor Eintritt des Versicherungsfalls kann er den Vertrag zudem innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich trotz einer Obliegenheitsverletzung noch Leistungen erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für Umfang und Feststellung der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Was muss ich tun, wenn ein Haftpflichtanspruch vor Gericht geltend gemacht wird?
Der Versicherungsnehmer hat die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt in seinem Namen einen Rechtsanwalt, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben muss.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025