Bei der Privathaftpflicht von Neodigital greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – etwa bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Zugleich werden vertragliche Erfüllungsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Zusagen vom Schutz ausgenommen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Ein solches Schadenereignis (Versicherungsfall) muss einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben. Die Inanspruchnahme muss durch einen Dritten und aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden entsteht und ein Dritter deshalb auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz vom Versicherungsnehmer verlangt. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Ansprüche, die reine Vertragserfüllung betreffen, sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sind nicht gedeckt.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz erfasst?
Erfasst sind Personen-, Sach- sowie sich daraus ergebende Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es darauf an, wann der Schaden verursacht wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus Vertragserfüllung gedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt, wenn vertraglich mehr zugesagt wurde als gesetzlich geschuldet?
Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025