Wer bei der Neodigital Privathaftpflicht dem Versicherer etwas mitteilen möchte, muss dies grundsätzlich in Textform tun, etwa per E-Mail, und die Nachricht an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Wichtig ist zudem: Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein Einschreiben an die letzte bekannte Adresse bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Namensänderung nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollen in Textform, etwa per E-Mail, erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, darf der Versicherer ein Einschreiben an die letzte bekannte Adresse senden. Dieses gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht gemeldeten Verlegung des Gewerbebetriebs, wenn die Versicherung unter dessen Anschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen. Das gilt auch bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselbe Regelung wie bei einer nicht angezeigten Anschriftenänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025