Damit die Neodigital in der Privathaftpflicht für einen Ausfallschaden eintritt, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein und die Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Dieses Gericht muss in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie gerichtliche Vergleiche und vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Zusätzlich werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt nur, wenn zuvor mehrere Bedingungen zusammenkommen. Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem Gericht in Deutschland oder einem der genannten Länder festgestellt sein. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Dritten an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung übergeben werden.
Häufige Fragen
Wann muss der Versicherer für einen Ausfallschaden leisten?
Er ist leistungspflichtig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn an den Versicherer abgetreten werden.
Wie wird nachgewiesen, dass der Dritte zahlungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Gerichte welcher Länder werden für den festgestellten Titel anerkannt?
Anerkannt werden ordentliche Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in der Schweiz, in Norwegen, Island oder Liechtenstein.
Was muss der Versicherungsnehmer tun, damit der Versicherer leistet?
Er muss die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abtreten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs aushändigen und an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025