Wenn ein Dritter Ihnen einen Schaden zufügt, aber selbst nicht zahlen kann, springt die Forderungsausfalldeckung der Neodigital Privathaftpflichtversicherung ein und übernimmt den ausgefallenen Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist. Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst Versicherungsschutz gehabt hätte.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, dieser Schädiger aber nicht zahlen kann und die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt ist und die Durchsetzung Ihrer Forderung gescheitert ist. Der Versicherer zahlt dann so, wie der Schädiger selbst über die Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers abgesichert wäre. Deshalb gelten für den Schädiger dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, etwa kein Schutz bei beruflicher oder gewerblicher Verursachung oder bei Vorsatz. Zusätzlich sind Ansprüche mitversichert, die sich aus der Haltung von Hund oder Pferd sowie aus der Rolle als Kraftfahrzeugführer oder -halter des Schädigers ergeben.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung überhaupt?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Es gelten dabei die gleichen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse.
Gibt es Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht?
Ja. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sind auch Schäden durch Tiere oder Fahrzeuge des Schädigers abgedeckt?
Ja. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025