Wann die Neodigital in der Privathaftpflicht für reine Vermögensschäden aufkommt, hängt davon ab, dass diese weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstanden sind – genau solche gesetzlichen Haftpflichtansprüche sind versichert. Zugleich gibt es eine lange Liste von Tätigkeiten und Geschäften, für die kein Schutz besteht, etwa gelieferte Sachen, beratende Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte, das Abhandenkommen von Geld und Wertsachen oder bewusste Pflichtverletzungen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Summe begrenzt, pro Versicherungsjahr auf das Doppelte.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch Sachen, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat, sowie durch Arbeiten oder sonstige Leistungen, die er erbracht hat (auch wenn dies in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten geschieht);
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Gedeckt sind Vermögensschäden, die ohne einen vorausgehenden Personen- oder Sachschaden entstehen – also reine finanzielle Nachteile. Für zahlreiche Bereiche gilt der Schutz jedoch nicht, etwa für gelieferte Sachen und erbrachte Leistungen, beratende oder gutachterliche Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte, das Abhandenkommen von Geld und Wertsachen oder bewusste Pflichtverletzungen. Die Leistung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Summe und pro Versicherungsjahr auf das Doppelte davon begrenzt.
Häufige Fragen
Was gilt hier überhaupt als versicherter Vermögensschaden?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind.
Sind Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit mitversichert?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung, wenn Geld oder Wertsachen abhandenkommen?
Nein. Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch etwa von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Vermögensschäden?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das Doppelte dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025