Bei der Privathaftpflichtversicherung der Neodigital ist die Entschädigung pro Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt – für alle Fälle eines Versicherungsjahres in der Regel auf das Doppelte dieser Summe. Der Text zeigt, wie mehrere zusammenhängende Fälle als ein Serienschaden gelten, wie eine vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen wird und wie Prozesskosten und Rentenzahlungen berechnet werden, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Als Zeitpunkt gilt der Eintritt des ersten dieser Versicherungsfälle. Das ist der Fall, wenn diese beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung auf die vereinbarte Versicherungssumme bleibt davon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Pro Schadenfall zahlt der Versicherer höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, und in einem Versicherungsjahr insgesamt in der Regel höchstens das Doppelte davon. Mehrere zusammenhängende Fälle werden als ein einziger Serienschaden behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie bei jedem Fall vom Schadenbetrag abgezogen; der Versicherer wehrt aber auch kleine, unberechtigte Ansprüche ab. Für Prozesskosten und Rentenzahlungen gelten besondere Regeln, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt der Versicherer maximal pro Schadenfall?
Die Entschädigung für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Das gilt auch, wenn mehrere entschädigungspflichtige Personen mitversichert sind.
Gibt es eine Obergrenze für ein ganzes Versicherungsjahr?
Ja. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein einziger Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Fälle.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie bei jedem Versicherungsfall von den begründeten Haftpflichtansprüchen abgezogen – auch dann, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen. Unberechtigte Schadensersatzansprüche wehrt der Versicherer auch bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung ab, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025