Wer im Privathaushalt Personen beschäftigt, ist über die Privathaftpflicht von Neodigital als Dienstherr gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligungen abgesichert – etwa wegen Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Der Schutz umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden inklusive immaterieller Schäden, gilt für Ansprüche nach deutschem Recht und deckt neben Beschäftigten auch Bewerber und ehemals Beschäftigte ab.
Versichert ist – abweichend von den allgemeinen Regelungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Der Schutz gilt für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden einschließlich immaterieller Schäden aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Werden diese Ansprüche gerichtlich verfolgt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Als beschäftigte Personen gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall ist – abweichend von den allgemeinen Regelungen – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Ein Haftpflichtanspruch ist im Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung: Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen: Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung: Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, welche bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen: Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Kommt es später tatsächlich zu einer Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zum Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Die Regelung zur Repräsentantenhaftung findet keine Anwendung;
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
- Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beschäftigen Sie Personen in Ihrem privaten Haushalt oder privaten Lebensbereich, sind Sie als Dienstherr abgesichert, wenn Ihnen eine Benachteiligung dieser Personen vorgeworfen wird – etwa aus Gründen wie Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Der Schutz greift bei Ansprüchen nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG, und schließt auch Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte ein. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch gegen Sie erhoben wird; es gelten dabei Regeln zu Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist. Bestimmte Forderungen wie Gehalt, Abfindungen oder Strafen sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Wer ist über diesen Schutz abgesichert, wenn es um Benachteiligungen geht?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Zu den beschäftigten Personen zählen auch Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Welche Benachteiligungsgründe sind erfasst?
Erfasst sind Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Der Schutz gilt für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Sind auch Benachteiligungen vor Vertragsbeginn mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Jahres vor Vertragsbeginn begangen wurden. Ausgenommen sind jedoch Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bereits kannte.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung, Ansprüche mit Strafcharakter einschließlich Strafen und Bußgeldern sowie Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Abfindungen und Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025