Bei Neodigital in der Privathaftpflicht springt der neue Versicherer als Nachversicherer ein, wenn sich der genaue Zeitpunkt eines Schadenereignisses nach einem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung nicht bestimmen lässt – dann greift ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn der Umfang des bestehenden Vertrages. Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts dagegen klar feststellen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns als Nachversicherer wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, und kann der Versicherungsnehmer den genauen Eintrittszeitpunkt dieses Schadenereignisses auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, dann sind wir als Nachversicherer eintrittspflichtig. Wir leisten in diesem Fall ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn und im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung.
Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist derjenige Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Wechselt man mit der Haftpflichtversicherung unmittelbar zum neuen Versicherer und wird wegen eines Schadens in Anspruch genommen, dessen genauer Zeitpunkt sich nicht bestimmen lässt, übernimmt der neue Versicherer als Nachversicherer die Entschädigung im Umfang seines Vertrages ab dem vereinbarten Beginn. Kann der Zeitpunkt des Schadens dagegen eindeutig ermittelt werden, zahlt der Versicherer, dessen Vertrag zu diesem Zeitpunkt lief.
Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn der Schadenzeitpunkt nach einem Versicherungswechsel unklar ist?
Kann der Versicherungsnehmer den genauen Eintrittszeitpunkt des Schadenereignisses auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, ist der neue Versicherer als Nachversicherer eintrittspflichtig – ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn und im Umfang des bei ihm bestehenden Vertrages.
Was gilt, wenn sich der Zeitpunkt des Schadens doch eindeutig feststellen lässt?
Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Gilt diese Regelung auch bei nicht unmittelbarem Wechsel?
Die Regelung bezieht sich auf einen unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zum neuen Versicherer als Nachversicherer.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025