Beim Forderungsausfallrisiko der Neodigital Privathaftpflicht zahlt der Versicherer bestimmte Positionen nicht: Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung bleiben ebenso ausgeschlossen wie Forderungen aus einem Forderungsübergang. Auch Ansprüche, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger einzustehen hat, sind nicht gedeckt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt auch, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beim Forderungsausfallrisiko sind einige Positionen von der Leistung ausgenommen. Nicht ersetzt werden Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen, die durch einen Forderungsübergang entstanden sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus folgen, dass berechtigte Einwendungen oder Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Auch Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger aufkommen muss, werden nicht übernommen.
Häufige Fragen
Werden beim Forderungsausfall auch Verzugszinsen und Vertragsstrafen erstattet?
Nein. Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sind von der Entschädigung ausgeschlossen.
Zahlt der Versicherer, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden aufkommen muss?
Nein. Ansprüche aus Schäden, für die ein anderer Versicherer – etwa der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers – oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger einzustehen hat, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten.
Was passiert, wenn berechtigte Einwendungen nicht rechtzeitig vorgebracht wurden?
Ansprüche, die darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, sind von der Entschädigung ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025