Wer als Privatperson öffentlich-rechtlich zur Sanierung eines Umweltschadens verpflichtet wird, ist über die Privathaftpflicht von Neodigital abgesichert, wenn schädigende Emissionen oder eine sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind. Erfasst werden Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern samt Grundwasser sowie am Boden – auch bei bestimmten Produktfehlern und auf eigenen oder genutzten Grundstücken, mit Geltung im Bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eine der folgenden Situationen eingetreten ist:
- Die schadenverursachenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt, oder
- die sonstige Schadenverursachung ist plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderem Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt aber ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweichen, die dem Umweltschutz dienen.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung schützt Sie, wenn Sie nach dem Umweltschadensgesetz öffentlich-rechtlich verpflichtet werden, einen Umweltschaden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und Grundwasser oder am Boden zu sanieren. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist; bei fehlerhaften Erzeugnissen Dritter greift der Schutz auch ohne diese Voraussetzung. Der Versicherungsschutz gilt auch für genutzte oder eigene Grundstücke sowie im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Bestimmte Fälle wie bewusste Regelverstöße oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem USchadG?
Als Umweltschaden gelten eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie eine Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen greift der Schutz für Sanierungspflichten?
Versichert sind die Sanierungspflichten, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind. Bei fehlerhaften Erzeugnissen Dritter besteht Schutz auch ohne diese Voraussetzung, sofern ein Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler vorliegt und kein Entwicklungsrisiko greift.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG), einschließlich Pflichten oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern deren Umfang die EU-Richtlinie nicht überschreitet.
Wie hoch ist die Leistung pro Jahr begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025