Wer als Versicherungsnehmer der Neodigital Privathaftpflicht durch eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers einen Schaden verursacht, ist über den Gewässerschadenschutz abgesichert. Der Schutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche für unmittelbare wie mittelbare Folgen, behandelt Vermögensschäden wie Sachschäden und deckt auch Rettungs- und Gutachterkosten ab. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gelten allerdings Grenzen für Behältergröße und Gesamtmenge, und bestimmte Ausschlüsse etwa bei Vorsatz, Krieg oder höherer Gewalt sind zu beachten.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Voraussetzung ist, dass das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann von ihm übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Versicherungsnehmer eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür abgesichert; Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Werden gewässerschädliche Stoffe gelagert, gilt der Schutz nur für Kleingebinde bis 100 l/kg und ein Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg – darüber greift stattdessen die Vorsorgeversicherung. Zusätzlich werden Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. Bei Vorsatz, Krieg, hoheitlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt durch Naturkräfte besteht kein Anspruch.
Häufige Fragen
Sind auch Schäden am Grundwasser mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Welche Mengengrenzen gelten bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe?
Bei Lagerung in eigenen Anlagen besteht Schutz nur für Kleingebinde bis 100 l/kg Inhalt, und das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter darf 500 l/kg nicht übersteigen. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung.
Werden Kosten für die Schadensabwehr auch dann bezahlt, wenn sie erfolglos bleiben?
Ja, der Versicherer übernimmt auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten – grundsätzlich bis zur Versicherungssumme für Sachschäden, bei Weisung des Versicherers auch darüber hinaus.
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von gewässerschutzrechtlichen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden aus Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik, hoheitlichen Verfügungen sowie höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025