Bei der Neodigital Gebäudeversicherung verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Erfahren Sie, wann die Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis vom Anspruch spielt und warum die Zeit zwischen Anmeldung und Entscheidung des Versicherers nicht mitzählt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
- Zusätzlich muss der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben.
- Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Gebäudeversicherungsvertrag bleiben nicht unbegrenzt bestehen. Nach einer bestimmten Zeit können sie nicht mehr durchgesetzt werden. Die Uhr läuft in der Regel ab dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen wissen. Solange der Versicherer Ihre Meldung noch prüft und Ihnen keine Entscheidung mitgeteilt hat, wird diese Bearbeitungszeit bei der Frist nicht mitgerechnet.
Häufige Fragen
In welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch angemeldet habe?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
In welcher Form teilt der Versicherer seine Entscheidung mit?
Die Entscheidung des Versicherers wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Wonach richtet sich die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.