Die Neodigital Gebäudeversicherung erklärt, wie die Entschädigung für Photovoltaikanlagen berechnet wird – von der Unterscheidung zwischen Teil- und Totalschaden über erstattungsfähige Wiederherstellungskosten bis zum Neuwertanteil, dem Ertragsausfall und der Behandlung von Unterversicherung und Selbstbeteiligung.
1. Grundlagen
Die Entschädigung richtet sich nach Grundlagen der Entschädigungsberechnung.
2. Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
- Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
- Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
3. Teilschaden
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
3.(1) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere:
- a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
- b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
- c) De- und Remontagekosten;
- d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
- e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
- f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;
- g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
3.(2) Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
- a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
- b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
- c) Werkzeuge aller Art
- d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
3.(3) Der Versicherer entschädigt nicht:
- a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
- b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
- c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
- d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
- e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
4. Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Die Entschädigungsleistung ist in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
- a) Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
- b) Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
6. Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Punkt 5. übersteigt (Neuwertanteil), nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
7. Ertragsausfall
Versichert ist der Ertragsausfall – sofern die Mitversicherung vereinbart ist – wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird ab dem dritten Tag bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt.
8. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach Punkt 2. (Wiederherstellungskosten) bis Punkt 6. (Neuwertanteil) ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
9. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Schaden an der Photovoltaikanlage wird zunächst geprüft, ob es sich um einen Teilschaden oder einen Totalschaden handelt. Bei einem Teilschaden werden die Kosten für die Reparatur bis zum betriebsfertigen Zustand erstattet, wobei bestimmte Kosten und der Wert des Altmaterials abgezogen werden. Bei einem Totalschaden wird der Neuwert abzüglich Altmaterial ersetzt. Der über den Zeitwert hinausgehende Neuwertanteil wird nur gezahlt, wenn die Anlage fristgerecht wiederhergestellt oder wiederbeschafft wird. Ist ein Ertragsausfall mitversichert und ist die tatsächliche Leistung höher als angegeben, wirken sich zudem besondere Regeln aus.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Teilschaden und wann ein Totalschaden vor?
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, liegt ein Totalschaden vor.
Wann wird die Entschädigung auf den Zeitwert begrenzt?
Die Entschädigung ist auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Anlage bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft wird oder wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden können.
Unter welcher Voraussetzung wird der Neuwertanteil gezahlt?
Der Neuwertanteil – also der Teil, der den Zeitwertschaden übersteigt – wird nur gezahlt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Wie lange und ab wann wird der Ertragsausfall ersetzt?
Sofern die Mitversicherung vereinbart ist, wird der Ertragsausfall ab dem dritten Tag bis zur Wiederbenutzbarkeit der Anlage ersetzt, höchstens jedoch für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Grundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt.
Was gilt bei einer Unterversicherung?
Ist die versicherte Anlage in Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des ermittelten Betrags ersetzt, der dem Verhältnis der angegebenen Leistung zur tatsächlichen Leistung der Anlage entspricht.