Bei der Neodigital Gebäudeversicherung entscheidet das Verschulden über die Leistung: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, erhält keine Entschädigung, bei grober Fahrlässigkeit kann gekürzt werden. In der Wohngebäudeversicherung gilt zudem ein Verzicht auf diese Kürzung – auch arglistige Täuschung und die Zurechnung von Repräsentanten sind geregelt.
Es gibt keine Leistung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
In der Neodigital Wohngebäudeversicherung gilt bei grober Fahrlässigkeit auch:
Es sind Schäden aus einem Versicherungsfall, den der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne eine Kürzung der Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt vom Versicherer nichts erstattet. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung grundsätzlich anteilig gekürzt werden – je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt. In der Wohngebäudeversicherung wird auf diese Kürzung jedoch verzichtet. Wer den Versicherer bewusst über den Schaden täuscht, verliert ebenfalls seinen Anspruch. Auch das Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Bei einem rechtskräftigen Strafurteil wegen Vorsatzes gilt die vorsätzliche Herbeiführung als bewiesen.
Wird bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Grundsätzlich darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. In der Neodigital Wohngebäudeversicherung sind grob fahrlässig herbeigeführte Schäden jedoch ohne eine solche Kürzung mitversichert.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gilt als Beweis.
Bin ich für das Verhalten meiner Repräsentanten verantwortlich?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.