Die Neodigital Gebäudeversicherung regelt, was mit wiederherbeigeschafften Photovoltaik-Anlagen und anderen abhandengekommenen Sachen geschieht: von der Anzeigepflicht in Textform über die Entschädigung vor und nach der Zahlung bis zu Rückgabe, Wahlrechten und der Übertragung von Besitz und Eigentum.
1. Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
2. Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
2. (1) Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
2. (2) Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
3. Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
4. Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
5. Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Was bedeutet das konkret?
Tauchen abhandengekommene Gegenstände wieder auf, muss das dem jeweils anderen Vertragspartner in Textform mitgeteilt werden. Je nachdem, ob die Entschädigung schon gezahlt wurde, kann der Versicherungsnehmer die Sache gegen Rückzahlung behalten oder sie dem Versicherer überlassen. Bei beschädigten Sachen ist auch eine Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten möglich. Wer eine Sache zurückerhalten könnte, dies aber nicht tut, wird so behandelt, als hätte er sie zurückerhalten. Behält der Versicherer die Sache, gehen Besitz, Eigentum und alle sonstigen Rechte auf ihn über.
Häufige Fragen
Wie muss ich melden, dass eine abhandengekommene Sache wieder aufgetaucht ist?
Die Anzeige an den Vertragspartner muss unverzüglich und in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Was passiert, wenn die Sache vor der abschließenden Entschädigung wieder auftaucht?
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung, wenn er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine bereits geleistete – auch anteilige – Entschädigung zurückzuzahlen.
Kann ich die Sache nach Zahlung der Entschädigung behalten?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Was gilt, wenn die wiederherbeigeschaffte Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer die beschädigte Sache, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Was geschieht mit meinen Rechten, wenn ich die Sache dem Versicherer überlasse?
Muss der Versicherungsnehmer die zurückerlangte Sache zur Verfügung stellen, hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte an dieser Sache zu übertragen.