Wenn unbefugte Dritte in ein Zweifamilienhaus einbrechen, einsteigen oder mit falschen Schlüsseln eindringen, ersetzt die Neodigital Gebäudeversicherung die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern zu beseitigen – auch beim bloßen Versuch.
In der Neodigital Wohngebäudeversicherung ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die aus folgendem Grund entstanden sind:
Ein unbefugter Dritter ist in das durch diesen Vertrag versicherte Zweifamilienhaus eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen. Das gilt auch, wenn er es versucht hat.
Versichert sind Kosten, um Schäden zu beseitigen an:
- Türen
- Schlössern
- Fenstern
- Rollläden
- Schutzgittern
Das gilt nur, soweit sie dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
Was bedeutet das konkret?
Verschafft sich jemand unbefugt Zugang zu Ihrem versicherten Zweifamilienhaus – etwa durch Einbruch, Einsteigen oder mit falschen Schlüsseln – und beschädigt dabei gemeinschaftlich genutzte Bauteile, übernimmt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten. Der Schutz greift auch dann, wenn der Täter es nur versucht hat.
Häufige Fragen
Welche Bauteile sind bei Schäden durch unbefugte Dritte versichert?
Versichert sind die Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern zu beseitigen, soweit sie dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
Ist auch ein versuchter Einbruch abgedeckt?
Ja. Der Schutz gilt auch, wenn der unbefugte Dritte den Einbruch, das Einsteigen oder das Eindringen mit falschen Schlüsseln oder anderen Werkzeugen nur versucht hat.
Welche Kosten übernimmt der Versicherer?
Ersetzt werden die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die durch das unbefugte Eindringen entstanden sind.
Gilt der Schutz auch für Bauteile, die nicht gemeinschaftlich genutzt werden?
Der Schutz gilt nur, soweit die betroffenen Bauteile dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.