Bei der Neodigital Gebäudeversicherung wird die Kündigung durch den Versicherungsnehmer erst wirksam, wenn ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat und bestimmte Nachweise fristgerecht erbracht werden – etwa der Wegfall der Belastung oder die Zustimmung des Realgläubigers.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung in folgenden Fällen wirksam:
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war.
oder
- der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Kreditgeber (Realgläubiger) ein Grundpfandrecht auf die Immobilie angemeldet hat, kann der Versicherungsnehmer die Gebäudeversicherung für die genannten Gefahren nur dann wirksam kündigen, wenn er rechtzeitig belegt, dass die Belastung entfallen ist oder der Kreditgeber der Kündigung zugestimmt hat. Damit wird der Schutz des Grundpfandrechts berücksichtigt. In den Sonderfällen der Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall greift diese Einschränkung nicht.
Häufige Fragen
Wann ist meine Kündigung wirksam, wenn ein Grundpfandrecht angemeldet ist?
Die Kündigung ist wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachweisen, dass das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Für welche Gefahren gilt diese Besonderheit?
Sie gilt für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
Bis wann muss ich den Nachweis erbringen?
Der Nachweis muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht werden.
Gilt diese Regelung auch bei Veräußerung oder im Versicherungsfall?
Nein. Für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall gilt diese Einschränkung nicht.