Im Schadensfall übernimmt die Neodigital Gebäudeversicherung Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie die Kosten für dessen Ermittlung und Feststellung. Erfahren Sie, welche Aufwendungen ersetzt werden, wann der Versicherer einen Vorschuss leistet und in welchen Fällen die Leistung gekürzt werden kann.
1) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Punkt 1 und Punkt 2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Punkt 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
2) Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
- Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr. 2, Punkt 1 entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versicherter Schaden droht oder eintritt, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um den Schaden abzuwenden oder klein zu halten. Die Kosten dafür trägt der Versicherer – auch dann, wenn Ihr Versuch letztlich erfolglos bleibt, sofern er den Umständen nach angemessen war oder auf Weisung des Versicherers erfolgte. Zusätzlich werden die Kosten übernommen, die anfallen, um einen ersatzpflichtigen Schaden zu ermitteln und festzustellen. In bestimmten Fällen – etwa bei kostenfreien Leistungen der Feuerwehr – besteht jedoch kein Anspruch.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Bekomme ich einen Vorschuss für Abwendungsmaßnahmen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden die Kosten eines Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Werden Kosten für den Feuerwehreinsatz erstattet?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kann der Versicherer den Aufwendungsersatz kürzen?
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz sowie den Kostenersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.