Mit dem Sachverständigenverfahren der Neodigital Gebäudeversicherung kann der Versicherungsnehmer nach einem Schaden die Höhe der Entschädigung neutral feststellen lassen. Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, die sich zusätzlich auf einen Obmann einigen, der bei Abweichungen entscheidet. So entsteht eine verbindliche Grundlage für die Schadensberechnung.
Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden Unklarheit über dessen Höhe besteht, kann jede Seite Fachleute einschalten, die den Schaden bewerten. Beide Parteien benennen je einen Sachverständigen; diese wählen gemeinsam einen dritten als Obmann. Kommt es zu unterschiedlichen Bewertungen, entscheidet der Obmann innerhalb der von den Sachverständigen gesetzten Grenzen. Das Ergebnis dient dem Versicherer als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Häufige Fragen
Wer kann das Sachverständigenverfahren verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Wie werden die Sachverständigen benannt?
Jede Partei benennt in Textform (E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann die auffordernde Partei ihn durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Welche Rolle hat der Obmann?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen, die die Feststellungen der Sachverständigen vorgeben.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen bindend?
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. In diesem Fall trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.