Die Neodigital Gebäudeversicherung regelt bei Wohnungs- und Teileigentum, wie sich das Verhalten einzelner Wohnungseigentümer auf die Entschädigung der übrigen Miteigentümer auswirkt und wann trotz Leistungsfreiheit noch Ansprüche zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums bestehen.
Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten oben genannte Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sich so verhält, dass der Versicherer ihm gegenüber nicht oder nur teilweise leisten muss, bleiben die anderen Eigentümer geschützt. Für deren Sondereigentum und Miteigentumsanteile besteht der Versicherungsschutz weiter. Für den Anteil des betroffenen Eigentümers kann es dennoch eine Entschädigung geben, wenn damit das gemeinschaftliche Eigentum wiederhergestellt wird – dieser Betrag ist dem Versicherer allerdings vom betroffenen Eigentümer zu erstatten. Bei Teileigentum gilt das Gleiche.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn sich ein einzelner Wohnungseigentümer falsch verhält?
Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber zur Leistung verpflichtet – für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Wird der Miteigentumsanteil des betroffenen Eigentümers entschädigt?
Der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, wird nicht oder nur teilweise entschädigt.
Können die übrigen Eigentümer trotzdem Entschädigung für diesen Anteil verlangen?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer können Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen, sofern die zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Muss der betroffene Eigentümer diese zusätzliche Entschädigung zurückzahlen?
Ja. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die genannten Regelungen entsprechend.