Die Neodigital Gebäudeversicherung schützt Immobilien bei Naturgefahren und Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Erfahren Sie, welche Ereignisse abgesichert sind, welche Wartezeit von 14 Tagen gilt und welche Schäden ausgeschlossen bleiben.
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren II),
- Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren I und II) oder
- ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche die Überflutung verursacht hat.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn
- Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt oder
- auf Gebäuden oder auf Grundstücken sich ansammelndes, nicht mehr über gebäudeeigene Ableitungsrohre oder damit verbundene Einrichtungen abführbares/ableitbares Oberflächenwasser in das Gebäude eindringt.
Dies gilt nur, wenn
- eine Ausuferung von oberirdischen oder
- Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Versichert sind auch Schäden durch Eindringen von Schnee oder Schmelzwasser durch Öffnungen, wenn diese Öffnungen durch Schneedruck entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, sowie Schäden durch niedergehende Dachlawinen.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Niedergang verursachten Druckwelle.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Wartezeit
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Wartezeit entfällt, soweit
- gleichartiger Versicherungsschutz für das versicherte Gebäude gegen weitere Naturgefahren (Elementargefahren) über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird oder
- zwischen dem Zugang des Antrags bei der VHV und dem Beginn des Versicherungsschutzes ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm, Hagel oder weitere Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Die Absicherung gegen Naturgefahren deckt eine Reihe von Ereignissen ab, die durch die Natur ausgelöst werden – etwa wenn große Wassermengen das Grundstück überfluten, Wasser durch Rückstau ins Gebäude gelangt oder der Boden durch Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch in Bewegung gerät. Auch Schnee- und Eismassen sowie ein Vulkanausbruch gehören dazu. Zu beachten ist, dass der Schutz für weitere Naturgefahren erst nach einer Wartezeit greift und bestimmte Schäden – etwa durch Sturmflut oder Trockenheit – nicht abgesichert sind.
Häufige Fragen
Welche Naturgefahren sind versichert?
Versichert sind Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Wie lange dauert die Wartezeit?
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Die Wartezeit kann entfallen, wenn zuvor ohne Unterbrechung gleichartiger Schutz bestand oder zwischen Antragseingang bei der VHV und Beginn des Schutzes mindestens 14 Tage liegen.
Ist ein Schaden durch Sturmflut abgedeckt?
Nein, Schäden durch Sturmflut sind ausdrücklich nicht versichert.
Wann liegt eine versicherte Überschwemmung vor?
Eine Überschwemmung ist die Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser, wenn sie durch Ausuferung oberirdischer Gewässer, durch Witterungsniederschläge oder durch Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche verursacht wurde.
Sind Schäden durch eingedrungenen Regen bei offenen Fenstern versichert?
Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen sind nicht versichert – es sei denn, diese Öffnungen sind durch Sturm, Hagel oder weitere Naturgefahren entstanden und stellen einen Gebäudeschaden dar.