Bei der Neodigital Unfallversicherung stellt sich die Frage, was passiert, wenn Unfallfolgen mit bereits bestehenden Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen: In diesem Fall wird die Leistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Liegt der Mitwirkungsanteil jedoch unter 25 %, erfolgt keine Kürzung.
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Wenn neben dem Unfall auch eine Krankheit oder ein Gebrechen zur Gesundheitsschädigung beigetragen hat, wird die Leistung um diesen Mitwirkungsanteil gekürzt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente wird der Prozentsatz des Invaliditätsgrads reduziert, bei der Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Eine Kürzung unterbleibt allerdings, wenn der Mitwirkungsanteil unter 25 % liegt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn neben dem Unfall auch eine Krankheit zur Gesundheitsschädigung beigetragen hat?
Dann wird die Leistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens gemindert. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei der Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Ab welchem Mitwirkungsanteil erfolgt überhaupt eine Kürzung?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, wird keine Minderung vorgenommen.
Wie wirkt sich ein Mitwirkungsanteil konkret auf den Invaliditätsgrad aus?
Der Invaliditätsgrad wird um den Mitwirkungsanteil reduziert. Beispiel: Bei einem Invaliditätsgrad von 10 % nach einer Beinverletzung, an der eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt hat, beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad 5 %.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-S 2025